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25.6.2009 von Ralf.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung wurde von der Stiftung Warentest in der Juli Ausgabe 2009 der Zeitschrift Finanztest wieder einmal getestet.
Der Test bezog sich auf die Kombination Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ). Leider wurde die selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung bei dem Test nicht berücksichtigt.
Hierdurch wird ein objektiver Überblick leider nicht gewährleistet. Denn teilweise ist die Kombination aus Berufsunfähigkeistzusatzversicherung mit Risikolebensversicherung die günstigere Alternative, teilweise aber auch die selbstständige BU-Absicherung.
Manche Versicherung bieten die Arbeitskraftabsicherung aber auch nur als Kombination mit einer Risikolebensversicherung an.
Kritik kann auch an der Wahl der Versicherungssumme, die bei dem Test für die Risikolebensversicherung gewählt wurde, geübt werden.
Finanztest hat in dem genannten Test die Versicherungssumme für die Risikolebensversicherung mit einer Todesfallsumme von mindestens 50000 Euro berechnen lassen.
Da der Test sein Hauptaugenmerk allerdings auf die Berufsunfähigkeitsversicherung legt, die als Zusatzversicherung an die Risikolebenslebensversicherung gekoppelt ist, ist diese Wahl nicht nachzuvollziehen.
Viele Versicherer können die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente die von Finanztest als Musterrente berechnet wurde auch mit wesentlich geringeren Todesfallsummen in der Risikolebensversicherung darstellen.
Hierdurch ergäbe sich teilweise ein wesentlich günstigerer Beitrag als im Test ausgewiesen.
Hierzu ein Beispiel:
Der Musterkunde “Industriemechaniker” (Eintrittsalter 30, Laufzeit 35 Jahre, weiblich Nichtraucher) der 1200 Euro monatliche Berufsunfähigkeitsrente absichert:
Die Zeitschrift Finanztest weist hier einen Bruttobeitrag von 1407 Euro und einen Nettbeitrag 1066 Euro jährlich aus.
Bei einer Optimierung der Risikolebensversicherung auf die geringst mögliche Todesfallsumme zur Darstellung der gewünschten BU-Rente wäre bei der Nürnberger klediglich eine Versicherungssumme in Höhe von 5000 Euro nötig gewesen.
Hierdurch hätte sich der Bruttobeitrag auf 1217 Euro und der Nettobeitrag auf 915 Euro reduziert.
Ähnliche Beitragsersparnisse ergäben sich auch für einige andere getestete Tarife im Vergleich der Stiftung Warentest.
Insofern ist die Wahl der Todesfallsumme die bei dem Test zugrunde gelegt wurde nicht nachvollziehbar. Es werden hier teilweise höhere Beiträge ausgewiesen, als tatsächlich nötig wären, um die gewünschte BU-Rente in Verbindung mit einer Risikolebensversicherung darzustellen.
Tatsächlich benötigt nur ein sehr geringer Teil der getestenen Gesellschaften eine Versicherungssumme von 50000 Euro oder mehr um eine BU-Rente in der gewünschten Höhe darzustellen.
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6.6.2009 von Ralf.
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5.6.2009 von Ralf.
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5.6.2009 von Ralf.
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4.6.2009 von Ralf.
Eine Beihilfeänderung des Bundes, die auch für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt gilt, ist nunmehr in Kraft getreten.
Ein Beihilfeanspruch besteht demnach nur noch, wenn der Bundesbeamte und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen über die gesetzlich geforderte Pflichtversicherung verfügen.
Die hieran geknüpfte Anforderung für vor dem 01. April 2007 geschlossene Krankenversicherungsverträge wurde dahingehend präzisiert, dass diese Verträge Leistungen für ambulante und stationäre Behandlungen beinhalten müssen.
Nur unter dieser Voraussetzung, nämlich dass sowohl ambulante, als auch stationäre Leistungen Leistungen versichert waren, behielten diese vor dem 01. April 2007 abgeschlossenen Verträge den Anspruch auf die Beihilfe.
Dies weicht jedoch vom Paragrafen 193 Abs. 3 VVG (Versicherungsvertragsgesetz), in dem die Anforderungen an den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz für diese Personengruppe definiert ist, ab.
Nach dem VVG erfüllen alle vor dem 01. April 2007 abgeschlossenen Krankenversicherungen, die als Krankheitskostenvesicherungen fungieren, automatoisch die gesetzlichen Anforderungen, sogar dann, wenn nur wenn zum Beispiel nur stationäre Leistungen versichert sind.
Das BMI (Bundesministerium des Inneren) hat nun ein Rundschreiben veröffentlicht in dem innerhalb der Verwaltungsvorschrift das Wort “und” durch das Wort “oder” ausgetauscht wurde. Das Ergebnis hieraus ist die Konfomität mit dem § 193 Abs. 3 des VVG.
Somit behalten Beihilfeberechtigte, deren Krankenversicherungsvertrag als Krankheitskostenversicherung vor dem 01.April 2007 abgeschlossen wurde und die entweder nur ambulante oder stationäre Leistungen versichert haben den Beihilfeanspruch auch in Zukunft.
Hingegen genügt nur eine Absicherung zahnärztlicher Leistungen nicht um den Beihilfeanspruch aufrecht zu erhalten.
Meines Erachtens nach genügt eine Absicherung lediglich ambulanter oder stationärer Leistungen keinesfalls einem bedarfsgerechten Versicherungsschutz. Bedarfsgerechter und richtiger Versicherungsschutz sollte immer ambulante, stationäre und zahnärztliche Leistungen abdecken.
Auch wenn die Beihilfe einen Teil der Behandlungskosten übernimmt, kann zum Beispiel eine chronische Erkrankung oder ein längerer Krankenhausaufenthalt aufgrund der finanziellen Belastung durch den vom Beihilfeberechtigten selbst zu tragenden Kostenanteil zum finanziellen Ruin führen, sofern keine Krankenversicheurng den Eigenanteil abdeckt.
Denn der von der Beihilfe nicht gedeckte Teil der Krankheitskosten ist nach oben nicht begrenzt.
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